1 Leitsatz

Verweigert der Bauträger die Abnahme bzw. sagt er einen bereits zugesagten Abnahmetermin unter Hinweis auf noch nicht geschuldete Kaufpreisraten ab, kommt eine einstweilige Verurteilung des Bauträgers zur Übergabe ohne Zug-um-Zug zu berücksichtigende Abnahmeverpflichtung des Käufers in Betracht.

2 Normenkette

§§ 650u, 650v BGB; § 940 ZPO

3 SachverhaltDas Problem

Erwerber K und Bauträger B vereinbaren die Übergabe des Sondereigentums. Das gemeinschaftliche Eigentum, aber auch der zur Wohnung des B gehörende Keller sind noch nicht fertiggestellt. Zur Übergabe kommt es nicht, da B Zahlungen von K verlangt, auf die er nach der MaBV keinen Anspruch hat. K verlangt die Übergabe im Wege einstweiliger Verfügung, da er seine bestehende Wohnung bereits gekündigt hat.

4 Die Entscheidung

Der Antrag hat Erfolg! K stehe unstreitig ein einredefreier Anspruch auf Übergabe zu. In der Übergabe liege daher keine Vorwegnahme der Hauptsache. K müsse das Sondereigentum auch nicht Zug um Zug abnehmen.

Hinweis

Das LG teilt die zurzeit h. M. (siehe etwa KG Berlin, Urteil v. 4.10.2017, 21 U 79/17 und LG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2018, 15 O 110/18). Eine einstweilige Verfügung soll danach möglich sein, wenn der Übergabeanspruch im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgestellt werden könne. Neu ist allerdings, dass der Bauträger ohne Abnahme zur Übergabe verpflichtet wurde (siehe etwa KG Berlin, Urteil v. 20.8.2019, 21 W 17/19). Ziegler, IBR 2020 S. 129, weist darauf hin, dass nicht klar ist, ob das LG dieses Problem nicht gesehen hatte oder dies mangels entsprechenden Einwands des Bauträgers unberücksichtigt ließ. Aufgrund der unbegründeten Weigerung des Bauträgers, den Abnahmetermin durchzuführen, erscheine die LG-Haltung allerdings "käuferfreundlich konsequent".

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird an der Rechtslage nichts ändern.

5 Entscheidung

LG Landshut, Urteil v. 7.1.2020, 72 O 4112/19

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