1Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. 2Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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