Gerade bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist von überragender Bedeutung, stets auch hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht im Rahmen einer anschließend erforderlich werdenden Räumungsklage in dem angegebenen Kündigungsgrund nur einen solchen sieht, der eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Insbesondere im Fall der Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder Nichtzahlung der Kaution ist die hilfsweise Erklärung der ordentlichen fristgemäßen Kündigung von überragender Bedeutung, da dem Mieter dann das Kündigungsprivileg des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zugutekommt.

Im Hinblick auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sollte der Mieter auf die Möglichkeit seines Widerspruchs gemäß §§ 574 ff. BGB hingewiesen werden. Gegen die außerordentliche fristlose Kündigung hat er keine Widerspruchsmöglichkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge