Beauftragt der Vermieter einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Räumungsklage gegen den Mieter, soll die erteilte Prozessvollmacht auch die Erklärung der Kündigung im Vorfeld der Klage umfassen.[1] Dies ist sicherlich zutreffend, wenn die Vollmacht wie üblich "auch zur Abgabe und zum Empfang einseitiger Willenserklärung in der wegen ____ genannten Angelegenheit ermächtigt" und im Feld "wegen" dann "Kündigung und Räumung" oder "Mietverhältnis Dorfstraße 8, 1. OG links, in 79294 Sölden" vermerkt ist. Enthält die Vollmacht allerdings nur die Ermächtigung zur Klageerhebung, kann der Anwalt lediglich im Prozess bzw. mit der Räumungsklage kündigen. Zu einer vorprozessualen Kündigung ist er dann nicht befugt.

 

Anwalt wird von sich aus tätig

Der Rechtsanwalt wird den Vermieter in aller Regel ohnehin um eine spezielle Kündigungsvollmacht bitten, um den sichersten Weg zu beschreiten. Im Übrigen aber sind die gängigen Anwaltsvollmachten inhaltlich derart gestaltet, dass sie den Anwalt bereits im Vorfeld streitiger Auseinandersetzungen zur Abgabe und Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen ermächtigen.

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