Der Vermieter darf den Mietinteressenten nach der Zahl der Familienmitglieder bzw. Personen befragen, die in die Wohnung oder das Haus ziehen werden. Das berechtigte Interesse des Vermieters ist hier bereits deshalb zu bejahen, um eine Überbelegung der Wohnung zu verhindern.

Auch die DSK ist der Auffassung, dass die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden darf, da dies für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich sei. Weitere Angaben dürften zu diesen Personen jedoch nicht eingeholt werden, es sei denn, diese wollten Mietvertragspartner sein.

Aus vorbeugenden Gründen sollte der Vermieter auf die Angabe der Namen zumindest erwachsener Mitbewohner bestehen. Sollte nämlich infolge einer Kündigung eine Räumungsklage erforderlich werden, muss der Vermieter einen Titel gegen sämtliche mitbesitzenden Bewohner erstreiten. Der Vermieter hat also durchaus ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Namen weiterer Bewohner des Mietobjekts,[1] mit Blick auf die DSGVO allerdings erst dann, wenn sich der Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vermieters konkretisiert hat.

[1] Arg. BGH, Urteil v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11, ZMR 2012, 542.

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