Die Beweislast bei einer Räumungsklage aufgrund einer Kündigung des Mietvertrags wegen vermeintlich durch einen bestimmten Mieter verursachter Lärmbelästigungen liegt grundsätzlich beim Vermieter.[1] Gerade bei Kündigungen wegen Lärms kommt daher der Dokumentation der Vertragsverstöße ein besonderes Gewicht zu[2], denn eine einmalige Lärmbelästigung rechtfertigt in keinem Fall eine Kündigung – weder eine ordentliche, noch eine außerordentliche. Bei Kündigungen wegen Lärmbelästigungen wird man auch mindestens 2 Abmahnungen für erforderlich halten dürfen.

 

Keine übertriebenen Darlegungsanforderungen

Der Vermieter muss zur genauen Ursache der Störung, also ob der Lärm vom Mieter oder von seinen Kindern verursacht wird, nichts vortragen, da ihm dies aufgrund eigener Wahrnehmung nicht möglich ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Trägt der Vermieter Lärmstörungen nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer vor, muss das Gericht, wenn diese Tatsachen strittig sind, Beweis erheben.[3]

3.21.1 "Erwachsenen"-Lärm

  • Kommt es infolge von Auseinandersetzungen von Familienangehörigen zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, selbst wenn der Mieter erkrankt ist und das Mietverhältnis bereits seit 35 Jahren ungestört verlief.[1]
  • Auch wiederholt laute Streitereien und lautes Geschrei bis in die Nachtstunden berechtigen nach Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[2]
  • Entsprechendes gilt bei anhaltendem Lärm bisweilen mehrfach am Tag, vereinzelt länger als 2 Stunden und auch nach 22.00 Uhr.[3]
  • Auch wiederholt lautstarke Trinkgelage berechtigen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[4]
  • Eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung ist auch dann begründet, wenn der Mieter den Hausfrieden durch lautes Getrampel in der Wohnung sowie Türenschlagen am späten Abend wiederholt und nachhaltig stört. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sich auf den Vorwurf der Ruhestörung hin dahingehend äußert, dass er in seiner Wohnung machen könne, was er wolle.[5]
  • Grundsätzlich kann der Vermieter das Mietverhältnis auch außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Bewohner des Nachbarhauses durch übermäßigen Lärm belästigt werden.[6]

Kein Kündigungsgrund gegeben

  • Schnarchen des Mieters stellt keinen Kündigungsgrund dar. Allerdings können Schnarchgeräusche Minderungsansprüche anderer Mieter begründen. Bei einem modernisierten Altbau mit Holzdecken kann allerdings kein erhöhter Schallschutz erwartet werden. Hier ist damit zu rechnen, dass tiefe Frequenzen und damit auch Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen sind.[7]
  • Ebenfalls ist kein Kündigungsgrund gegeben, wenn ein Mieter zweimal im Abstand von 5 Monaten den Hausfrieden dadurch gestört hat, dass er abends länger als eine Stunde laute Musik gehört hat. Hier kommt weder die ordentliche noch die außerordentliche Kündigung in Betracht. Selbstverständlich kann der Vermieter abmahnen.
  • Gelegentliches Feiern berechtigt nicht zur Kündigung. Eine fristlose Kündigung kommt nach vorangegangener Abmahnung nur in Betracht, wenn es wiederholt zu Lärmbelästigungen der Mitbewohner und zu Störungen der Nachtruhe kommt.[8] Ein Recht auf regelmäßiges monatliches Feiern existiert nicht.[9]
[1] LG Berlin, Urteil v. 11.2.2010, 67 S 382/09, GE 2010, 488.
[3] LG Frankfurt, Urteil v. 1.4.2003, 2/11 S 230/02.
[4] LG Köln, Urteil v. 10.6.1992, 10 S 121/93.
[5] AG Siegburg, Urteil v. 16.1.2013, 123 C 109/12, juris.
[6] AG Brühl, Urteil v. 12.5.1995, 23 C 469/94.
[7] AG Bonn, Urteil v. 25.3.2010, 6 C 598/08, NZM 2010, 619.
[9] OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.1990, 5 Ss (OWI) 475/89, WuM 1990, 116.

3.21.2 Kinderlärm

Kinderlärm ist als Ausprägung sozialüblichen Verhaltens zwar nicht grenzenlos, aber in großzügigem Maß zu dulden. Freilich müssen die Eltern erzieherisch auf ihre Kinder einwirken, um übermäßige Lärmentwicklungen zu verhindern.[1] Andere Mieter können grundsätzlich nicht erwarten oder davon ausgehen, dass ein Mehrparteienhaus per se kinderlos zu sein hat.[2] Handelt es sich bei dem Mietobjekt um ein älteres Haus, muss die Toleranzgrenze der Hausgemeinschaft für Geräusche ohnehin hoch angesetzt werden.[3]

  • Kleinkindergeschrei und gelegentliches Kindergetrampel gehören zum gewöhnlichen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.[4]
  • Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, müssen von den übrigen Mietern eines Mehrfamilienhauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen werden. Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche müssen grundsätzlich als soz...

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