(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach § 1, wenn sie die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreiten oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftig sind.

 

(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt

für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro,

für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro.

2Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 600 Euro.

 

(3) 1Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt in einer Verordnung das Verfahren zur Einkommensermittlung unter der grundsätzlichen Berücksichtigung von § 2 EStG und die Merkmale einer Unterstützungsbedürftigkeit aus anderen Gründen fest. 2Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.

 

(4) 1Die zuständige Stelle stellt einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von einem Jahr[1] [Bis 27.01.2022: zwei Jahren] aus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach Absatz 1 gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. 2Im Wohnberechtigungsschein sind neben der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Personenzahl des Haushaltes unter namentlicher Nennung der Haushaltsangehörigen, die für diesen Haushalt angemessene Wohnungsgröße sowie Angaben zur Einhaltung der Einkommensgrenzen oder zu einer Wohnberechtigung aus anderen Gründen zu vermerken. [2] [Bis 27.01.2022: 2Im Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushaltes und die für diesen angemessene Wohnungsgröße zu vermerken. ] 3Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und die oder der Wohnungssuchende oder Haushaltsangehörige zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen. [3]4Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die oder der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, [Bis 27.01.2022: deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder ] [4]deren Größe die angemessene Wohnungsgröße übersteigt. 5Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

 

(5) 1Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. 2Zum Haushalt im Sinne des Absatzes 1 rechnen auch Personen, die voraussichtlich alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

 

(6)[5] 1Mit dem Auszug aus der Wohnung endet die bisherige Wohnberechtigung. 2Für den erneuten Bezug einer geförderten Wohnung bedarf es eines neuen Wohnberechtigungsscheins.

Bis 27.01.2022:

(6) 1Empfängerinnen oder Empfänger von

1.

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder § 29 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder

2.

Wohngeldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),

stehen Begünstigten nach Absatz 1 gleich. 2Der gültige Leistungsbescheid gilt als Wohnberechtigungsschein, soweit die für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße eingehalten wird. 3Voraussetzung ist, dass die im Leistungsbescheid berücksichtigten Personen einen Haushalt nach Absatz 5 bilden. 4Die Antragsberechtigung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[3] Eingefügt durch ...

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