(1) 1Die Vermieterin oder der Vermieter einer nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 belegungsgebundenen Wohnung darf diese nur einer oder einem Wohnungssuchenden überlassen, die oder der vorher ihre oder seine Berechtigung durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nach § 8 nachgewiesen hat (allgemeines Belegungsrecht). 2Sie oder er hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie oder er die Wohnung einer oder einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen mitzuteilen und den übergebenen Wohnberechtigungsschein zu übermitteln. 3Im Falle einer Untervermietung nach Absatz 5 Satz 1 durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege obliegen die Pflichten nach Satz 1 und 2 der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter; § 18 Absatz 1 gilt sinngemäß auch für sie oder ihn. [1]4In der Förderzusage kann das Recht der zuständigen Stelle, einen (Besetzungsrecht) oder mindestens drei (Benennungsrecht) wohnberechtigte Wohnungssuchende zu benennen, bestimmt werden. 5Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht, darf die Vermieterin oder der Vermieter die Wohnung nur den benannten Wohnungssuchenden überlassen; der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines bedarf es insoweit nicht.[2]

 

(1a) 1Bei der Förderung besonderer Wohnformen oder Zielgruppen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von Absatz 1 abgewichen werden. 2Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung Alleinerziehender, im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften. 3Die Sonderregelung ist in der Förderzusage zu bestimmen.

 

(2) Bewohnt eine Mieterin oder ein Mieter eine nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 belegungsgebundene Wohnung entgegen dem Absatz 1, kann die zuständige Stelle von der Vermieterin oder dem Vermieter die Kündigung und, falls dieses Verlangen nicht alsbald Erfolg hat, von der Mieterin oder vom Mieter die Räumung der Wohnung verlangen.

 

(3) 1Die oder der Verfügungsberechtigte darf eine nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 gebundene Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

 

1.

selbst nutzen,

 

2.

nicht nur vorübergehend, mindestens sechs Monate, leer stehen lassen oder

 

3.

anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte und ihre oder seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 8 erfüllen. 3Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellungen nach § 14, erreicht werden kann. 4Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse der oder des Verfügungsberechtigten oder einer oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder einer Gegenleistung entsprechend § 10 Abs. 2 erteilt werden. 5Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwider handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

 

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 gelten für selbst genutztes Wohneigentum entsprechend.

 

(5)[3] 1Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur zulässig, wenn Verträge über die Anmietung von Räumen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege geschlossen werden, um die Räume Personen mit besonderem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. 2Bei Untervermietung eines Teils der Wohnfläche muss die Untermieterin oder der Untermieter über einen Wohnberechtigungsschein nach § 8 Absatz 4 verfügen, wenn kein gemeinsamer Haushalt begründet werden soll. 3Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter hat zu überprüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt und muss ihn auf Anforderung gegenüber der zuständigen Stelle vorlegen. 4Die Mietbindung und der mietrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[3] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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