(1) Bei einer Förderung, die nicht das selbst genutzte Wohneigentum betrifft, hat die Empfängerin oder der Empfänger für den daraus erlangten wirtschaftlichen Vorteil eine Gegenleistung zu erbringen.

 

(2) Die Gegenleistung kann bestehen aus

 

1.

Belegungs- oder Mietbindungen an den geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) oder anderen bestimmten, gleichwertigen Wohnungen (Ersatzwohnungen),

 

2.

Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen,

 

3.

sonstigen Gegenleistungen,

soweit sie den Zielen des § 1 entsprechen.

 

(3) Eine Kombination verschiedener Gegenleistungen ist möglich.

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