(1) 1Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. 2Die Gemeinden und Gemeindeverbände können hierfür eigene Mittel verwenden und dabei dieses Gesetz zugrunde legen.

 

(2) 1Das Land soll die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn diese sich mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen. 2Sofern die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre wohnungspolitischen Belange in einem Handlungskonzept darlegen und beschließen, soll das Land die daraus abgeleiteten Maßnahmen besonders berücksichtigen.

 

(3) 1Die zuständige Stelle soll Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung einer ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen. 2Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.

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