1Die Darlehen können vorbehaltlich der §§ 32 bis 38 mit höchstens 6 Prozent jährlich verzinst werden, sofern nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung bis zu diesem Zinssatz zulässig ist. 2Wenn nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung nur mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden kann, so gilt diese Zustimmung als erteilt. 3Beträgt die vertragliche Mindesttilgung mehr als 2 Prozent jährlich, so ist eine Verzinsung nur insoweit zulässig, als Verzinsung und Tilgung gemeinsam 8 Prozent jährlich nicht übersteigen. 4Abweichend von Satz 1 ist eine Verzinsung von bis zu 6 Prozent jährlich bei vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln auch dann zulässig, wenn vertraglich eine Verzinsung bis zu dieser Höhe ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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