Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

 
Praxis-Beispiel

Wohnungsgrundfläche

Hierzu zählen auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossenen Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.[1]

Zubehörräume gehören nicht zur Wohnfläche.

 
Praxis-Beispiel

Zubehörraum

Hierzu zählen insbesondere Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV werden auch solche Räumlichkeiten nicht berücksichtigt, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen. Jedoch können die Parteien etwas anderes vereinbaren. Hiervon ist auszugehen, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, dass die fraglichen Räume zu Wohnzwecken bestimmt und bei der Flächenvereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt worden sind. In diesem Fall gehen die vertraglichen Vereinbarungen den gesetzlichen Regeln vor.[2]

Mangel hängt davon ab, ob Behörde tätig wird oder nicht

In Fällen dieser Art liegt zwar ein Mangel vor, wenn die Behörde die Nutzung untersagt oder eine solche Maßnahme androht. Bleibt die Behörde dagegen untätig und wird der Mietgebrauch durch den ordnungswidrigen Zustand nicht beeinträchtigt, ist die Mietsache mangelfrei mit der weiteren Folge, dass dem Mieter keine Gewährleistungsrechte zustehen.[3]

[2] BGH, Urteil v. 16.9.2009, VIII ZR 275/08 betr. Dachgeschossraum in Einfamilienhaus, der aufgrund feuerpolizeilicher Bedenken nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
[3] BGH, Urteil v. 16.9.2009, VIII ZR 275/08; OLG Köln, Beschluss v. 10.11.1997, 19 W 48/97, WuM 1998 S. 152; OLG Düsseldorf, DWW 2005 S. 20; 2006 S. 286; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB Rn. 76; Häublein, in MünchKomm, § 536 BGB Rn. 20.

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