Kurzbeschreibung

Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gem. § 28 Abs. 1 WEG sind die Vorschüsse und nicht mehr das Rechenwerk "Wirtschaftsplan". Aufgrund dieses dualen Systems können die Wohnungseigentümer in Zukunft eine Zahlungspflicht unbegrenzt auf Grundlage eines konkreten Wirtschaftsplans beschließen.

Vorbemerkung

Nach der gesetzlichen Systematik des § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse; zu diesem Zweck hat der Verwalter kalenderjährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hieraus ergibt sich zwar, dass der Verwalter jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, nicht jedoch ein Zwang der Wohnungseigentümer, auf Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans angepasste Vorschüsse zu beschließen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gelten die einmal beschlossenen Vorschüsse so lange fort, bis erneut über Vorschüsse beschlossen wird. Einer Fortgeltungsbeschlussfassung bedarf es daher nach diesseits vertretener Ansicht nicht.[1]

Freilich kann Entsprechendes aber auch beschlossen werden:

[1] So auch Jennißen/Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2021, § 28 Rn. 47.

Fortgeltung des Wirtschaftsplans

TOP XX Fortgeltung der Vorschüsse auf Grundlage des Gesamt- und Einzelwirtschaftsplans 20__

Die sich auf Grundlage des den Wohnungseigentümern vorliegenden Wirtschaftsplans für die Wirtschaftsperiode 20__ ergebenden Vorschüsse bleiben so lange maßgeblich, bis die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über eine Anpassung dieser Beiträge Beschluss fassen. Dies wird anlässlich der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung im nächsten Jahr der Fall sein. Für den Fall, dass ein entsprechender Genehmigungsbeschluss nicht zustande kommen sollte bzw. erfolgreich angefochten wird, bleiben die Vorschüsse weiter maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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