Die Höhe der zulässigen Kostenmiete ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen abzüglich der Vergütungen.

Unter einer Vergütung ist das Entgelt für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens, für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung zu verstehen. Hierfür darf nach § 27 NMV eine angemessene Vergütung verlangt werden.

 
Hinweis

Kostenansatz für Garage, Stellplatz, Hausgarten

Sind für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens gesonderte Ansätze in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesen, so ist die Vergütung grundsätzlich aus den anteiligen Kapitalkosten, der Abschreibung, den Verwaltungskosten, den Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis zu ermitteln; die Betriebskosten müssen nach § 20 NMV gesondert umgelegt werden. Fehlen entsprechende Kostenansätze, so können die ortsüblichen Mietpreise zugrunde gelegt werden.

Für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen kann eine Vergütung angesetzt werden, die sich aus der Abschreibung für die Gegenstände und einer Kapitalverzinsung von 4 % ergibt. Bei den Abschreibungssätzen kann man sich an § 25 II. BV[1] orientieren.

 
Praxis-Beispiel

Einbauküche

Wert der Möbel 15.000 EUR + Wert der Geräte 5.000 EUR = 4 % Verzinsung 800 EUR; Abschreibung Möbel: 3 % = 450 EUR; Abschreibung Geräte: 9 % = 450 EUR; Vergütung p. a.: 1.700 EUR

Für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung können die vergleichbaren ortsüblichen Kosten in Ansatz gebracht werden.

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