Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist bei allen preisgebundenen Wohnungen durchzuführen. Hierzu gehören:

  • die öffentlich geförderten Wohnungen i. S. v. § 5 Abs. 1 II. WoBauG (Sozialwohnungen);
  • die steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungen i. S. v. § 87a II. WoBauG, für die ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden ist;
  • die frei finanzierten Wohnungen, für deren Errichtung Zuschüsse oder Darlehen i. S. v. § 88 II. WoBauG gewährt worden sind ("Zweiter Förderungsweg").

Für vorgenannte Wohnungen darf der Vermieter höchstens die Kostenmiete verlangen[1], d. h. dasjenige Entgelt, das zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Die Aufwendungen sind dabei mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln, die entweder für ein Einzelgebäude oder für eine Wirtschaftseinheit aufgestellt werden kann.[2] Aus der Höhe der laufenden Aufwendungen ist eine Durchschnittsmiete zu errechnen.[3] Aus dieser muss der Vermieter selbstverantwortlich die jeweiligen Einzelmieten bilden, indem er entsprechend dem unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen Zu- oder Abschläge von der Durchschnittsmiete berechnet; die Summe der Einzelmieten darf dabei die Gesamtdurchschnittsmiete nicht übersteigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge