
Stichwort | Konkrete Aufgabe/Pflicht mit Rechtsgrundlage | Verpflichteter | Frist | Rechtsfolge bei Säumnis |
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Austausch alter Heizungen | Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr betrieben werden, sondern müssen gegen eine neue Heizung getauscht werden, soweit noch nicht geschehen. Ausnahme: Heizungen mit Brennwertkessel, die bis 1985 eingebaut wurden, dürfen auch nach 30 Jahren weiter betrieben werden und müssen nicht ausgetauscht werden. |
Eigentümer | 31.12.2015 | Bußgeld bis 50.000 EUR |
Dämmung von alten Rohrleitungen | Seit 2007 müssen zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen, z. B. Keller befinden, gedämmt sein, um die Wärmeabgabe zu begrenzen. Die Stärke der Dämmung richtet sich nach dem Innendurchmesser der Rohre – je größer desto dicker. Die genauen Vorgaben ergeben sich aus Anlage 5 zur EnEv 2014. Ausnahme: Selbstnutzer = Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, müssen die Austausch- bzw. Dämmpflicht nicht erfüllen. Erst bei einem Eigentümerwechsel muss das Gebäude an die Vorgabe der EnEV 2014 angepasst werden. Der neue Eigentümer hat hierfür 2 Jahre Zeit ab Eigentumsübergang. |
Eigentümer | 31.12.2015 | Bußgeld bis 50.000 EUR |
Dämmung oberster Geschossdecken | Oberste zugängliche Geschossdecken über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin, die bisher nicht gedämmt sind, müssen eine Dämmung erhalten. Statt der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Ausnahme: Selbstnutzer = Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, müssen die Austausch- bzw. Dämmpflicht nicht erfüllen. Erst bei einem Eigentümerwechsel muss das Gebäude an die Vorgabe der EnEV 2014 angepasst werden. Der neue Eigentümer hat hierfür 2 Jahre Zeit ab Eigentumsübergang. |
Eigentümer | 31.12.2015 | Bußgeld bis zu 50.000 EUR |
Rauchmelder Bremen | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten § 48 Abs. 4 LBO Bremen |
Eigentümer | 31.12. 2015 | |
Rauchmelder Niedersachsen | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten § 44 Abs. 4 NBauO |
Eigentümer | 31.12. 2015 | Nicht ausdrücklich Bußgeld, aber ggf. zivil- u. strafrechtliche Folgen im Fall eines Brandes |
Rauchmelder Sachsen-Anhalt | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten § 47 Abs. 4 LBO Sachsen Anhalt |
Eigentümer/Vermieter | 31.12.2015 | Nicht ausdrücklich Bußgeld, aber ggf. zivil- u. strafrechtliche Folgen im Fall eines Brandes |
Rauchmelder Saarland | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten § 46 Abs. 4 LBO Saarland |
Eigentümer | 31.12.2016 | Nicht ausdrücklich Bußgeld, aber ggf. zivil- u. strafrechtliche Folgen im Fall eines Brandes |
Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt | Vermieter müssen ihrem Mieter künftig binnen 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug eine Bescheinigung ausstellen, dass sie in deren Wohnung wohnen bzw. gewohnt haben. | Vermieter | 1.11.2015 | Bußgeld bis zu 1.000 EUR |
Messgeräte | Messgeräte, die der Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischen Energien dienen, müssen dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. | Verwender = Eigentümer bzw. WEG | ||
Verjährung von Forderungen | 6 Monate Schadensersatzansprüche gegen den Mieter nach Rückgabe der Wohnung bzw. ungehindertem Zugang in die Räume. 3 Jahre Forderungen, die im Jahr 2012 entstanden sind, also z. B. Hausgeldforderungen, die 2012 beschlossen wurden, Mietforderungen 2012. Ansprüche auf Beseitigung oder Rückbau, die 2012 bekannt wurden. |
Inhaber der Forderung | 31.12.2015 | Nach der Verjährung ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar, der Schuldner kann die Erfüllung gemäß § 197 BGB verweigern. |
Grundsteuernachzahlung | Zahlungsfrist §§ 30 Abs. 1, 31 GrStG | Steuerschuldner | 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | |
Grundsteuererlass | Die §§ 32 und 33 GrStG regeln abschließend die Fälle, in denen die Steuer wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen ist. | Grundstückseigentümer | Spätestens bis zum 31. März des Jahres, das auf den Erlasszeitraum folgt | Ausschlussfrist |
Aufbewahrung von grundlegenden Steuerunterlagen | Grundlegende Buchführungs- und Abschlussunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO): die Handelsbücher (handelsrechtlich) bzw. Bücher und Aufzeichnungen (steuerrechtlich), Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen. | 10 Jahre § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO |
Bußgeld bis zu 50.000 EUR § 334 HGB Steuerschätzung § 162 AO |
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Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen | Buchhaltungsunterlagen (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AO): die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege. Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) |
6 Jahre § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO |
Bußgeld bis zu 50.000 EUR § 334 HGB Steuerschät... |
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