Hat sich der Mieter freiwillig durch gesonderten Vertrag der Werbegemeinschaft angeschlossen, ist fraglich, ob auch ein in dieser Form vereinbarter Beitritt gegen § 307 BGB verstößt. Hiervon wäre auszugehen, wenn der betreffende Vertrag als Umgehungsgeschäft i. S. v. § 306a BGB zu beurteilen ist.

Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 13.4.2016 offengelassen.[1]

Er führt aus, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Werbegemeinschaft im Falle der Unwirksamkeit des Beitritts eines Mitglieds nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft richtet.

Danach ist der fehlerhaft vollzogene Beitritt regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, sodass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten. Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der zu erbringenden Beiträge verpflichtet.

Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als Gestaltungsakt in Bezug auf die Gesellschaftsgrundlagen grundsätzlich an alle Gesellschafter zu richten. Sie setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus.

Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Geschäftsführung zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt ist oder wenn die Geschäftsführung die Kündigungserklärung an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiterleitet.[2]

[1] XII ZR 146/14, NJW 2016 S. 2489.

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