Entgegen vielfach anders lautender Forderungen aus der Literatur, ist ein Vermögensstatus bislang weder Bestandteil der Jahresabrechnung, noch nimmt er an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung teil, wenn er erstellt worden ist.[1] Hierbei bleibt es zwar dem Grundsatz nach. Auch nach der geplanten Neuregelung des § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat der zu erstellende Vermögensbericht nichts mit der nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. zu erstellenden Jahresabrechnung zu tun und stellt auch keinen Bestandteil von ihr dar. Es handelt sich vielmehr um ein von der Jahresabrechnung unabhängiges Zahlenwerk, das den Wohnungseigentümern die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft vor Augen führen soll.

 

Von Jahresabrechnung unabhängig

Die eigenständige Regelung des Vermögensberichts sowie die ebenfalls eigenständig geregelte Erstellungspflicht des Verwalters in § 28 Abs. 4 WEG n. F., hat insbesondere für den Fall Bedeutung, dass der Beschluss über die Festlegung der endgültigen Beiträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung angefochten wird: Eine Beschlussanfechtungsklage hat keinerlei Auswirkungen auf den Vermögensbericht. Der Vermögensbericht ist weder Bestandteil der Jahresabrechnung, noch beschließen die Wohnungseigentümer den Vermögensbericht. Er ist vielmehr völlig unabhängig vom Verwalter zu erstellen. Der Verwalter kann also nicht etwa den Ausgang eines Anfechtungsverfahrens abwarten, bis er den Vermögensbericht erstellt.

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