Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer berechtigt, die Fortgeltung des Wirtschaftsplans zu beschließen. Ohne entsprechenden Fortgeltungsbeschluss endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des konkreten Wirtschaftsplans und die Eigentümer sind ohne Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan oder die Fortgeltung des alten zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet.[1] Aufgrund des durch das WEMoG angeordneten dualen Systems einer Trennung in Beschlussgegenstand (Satz 1) und Vorbereitung der Beschlussfassung durch Erstellung des Wirtschaftsplans (Satz 2), ändert sich zwar nichts Grundlegendes an einer Fortgeltungsbeschlussfassung. Allerdings können die Wohnungseigentümer nur die Fortgeltung der durch Wirtschaftsplan zu leistenden Beiträge beschließen. Der Wirtschaftsplan selbst, also das der Beschlussfassung zugrundeliegende Zahlenwerk, ist vom Verwalter kalenderjährlich dennoch zu erstellen. Auch nach derzeit noch geltender Rechtslage entbindet ein Fortgeltungsbeschluss den Verwalter nicht von seiner Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Wirtschaftsplans.[2] Auch wenn also die Fortgeltung von Zahlungspflichten beschlossen wurde, hat der Verwalter einen Wirtschaftsplan zu erstellen, um die Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, (Anpassungs-)Beschlüsse fassen zu können.

Nach bislang geltender Rechtslage ist ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans – bis zur "Verabschiedung" eines neuen – zum Gegenstand hat, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.[3] In Zukunft wird sich hier das duale System des § 28 Abs. 1 WEG n. F. auswirken, da der Wortlaut von Satz 1 nicht mehr auf das Kalenderjahr abstellt. Die Wohnungseigentümer können demnach durchaus zunächst unbegrenzt eine Zahlungspflicht auf Grundlage eines konkreten Wirtschaftsplans beschließen. Durch die Pflicht des Verwalters zur jährlichen Erstellung haben sie dann die Möglichkeit einer Anpassungs-Beschlussfassung.

 

Beschlussmuster: Fortgeltung des Wirtschaftsplans

TOP XX: Fortgeltung der Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans

Die sich auf Grundlage des den Wohnungseigentümern vorliegenden Wirtschaftsplans für die Wirtschaftsperiode 20__ ergebenden Vorschüsse bleiben so lange maßgeblich, bis die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über eine Anpassung dieser Beiträge Beschluss fassen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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