Überblick

Die Vorschrift über den Wiederaufbau findet sich in Zukunft mit nur marginalen Änderungen statt in § 22 Abs. 4 WEG a. F. in einem eigenen "§ 22 Wiederaufbau".

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

§ 22 Wiederaufbau

(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

§ 22 WEG n. F. übernimmt fast wortwörtlich den Regelungsgehalt des bisherigen § 22 Abs. 4 WEG a. F. Hiernach kann der Wiederaufbau des Gebäudes dann nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist. Eines Verweises auf besondere Anspruchsnormen bedarf es nicht, da der Wiederaufbau ohnehin nicht beschlossen werden kann.

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