Die Haftungsbeschränkung hat zunächst keine Auswirkungen auf eine Beiratsentlastung. Entsprechend der Rechtslage bei der Entlastung des Verwalters, stellt auch die Entlastung des Verwaltungsbeirats ein negatives Schuldanerkenntnis i. S. v. § 397 Abs. 2 BGB dar.[1] Mit dem Entlastungsbeschluss erklären die Wohnungseigentümer also den Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche gegen den Beirat[2], soweit diese bei sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Unterlagen bzw. abgegebenen Berichte erkennbar waren.[3] Nie kann sich die Entlastung auf strafbares Handeln des Beirats beziehen.[4] Allerdings sind Haftungsfälle von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats in der Praxis ohnehin äußerst selten.

Jahresabrechnung

Dem Verwaltungsbeirat droht Ungemach stets dann, wenn die Jahresabrechnung fehlerhaft war, der Beschluss über deren Genehmigung angefochten wurde und am Ende sowohl der Genehmigungsbeschluss als auch der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt werden. Zwar führt die Ungültigerklärung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht per se zu einer entsprechenden Haftung, weil ihm eine Pflichtverletzung erst nachgewiesen werden muss. Allerdings sorgt in aller Regel bereits die Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses für Unsicherheiten und Befindlichkeitsstörungen. In Zukunft wird zwar der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung wegen formeller Mängel des Zahlenwerks nicht mehr erfolgreich angreifbar sein[5], allerdings können diese Mängel aber auch zu fehlerhaften Ergebnissen hinsichtlich der konkreten Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer führen, weshalb eine Anfechtungsklage wiederum erfolgreich wäre.

Nach der Rechtsprechung des BGH[6] widerspricht jedenfalls die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung und ist rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen ihn in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die vom Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss. Zwar ist dieser Grundsatz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend konkretisiert worden, dass den Verwaltungsbeirat keine Mithaftung für strukturelle Mängel der Abrechnung trifft, so er lediglich die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen hat. Für eine derart weitergehende Prüfung, die einschlägige Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts voraussetzt, wäre der Beirat, der sich üblicherweise aus juristisch nicht vorgebildeten Wohnungseigentümern zusammensetzt, regelmäßig überfordert.[7] Hat der Verwaltungsbeirat allerdings maßgeblichen Einfluss auf rechtswidrige Positionen in der Jahresabrechnung entgegen dem Vorschlag des Verwalters genommen, muss die Entlastung des Verwaltungsbeirats selbstverständlich eingeschränkt werden.[8]

 

Künftige Rechtslage zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Die geplante Haftungsbeschränkung hat zwar keine direkten Auswirkungen auf die Entlastung des Beirats. Denn ob tatsächlich Ansprüche gegen den Beirat bestehen, wird erst in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geklärt – und in diesem Verfahren ist dann auch zu klären, welches Verschulden dem Beirat zum Vorwurf zu machen ist, ob er also einfach-fahrlässig oder ggf. grob fahrlässig gehandelt hat. Im ersteren Fall würde er nicht haften, im letzteren schon. Insbesondere aber in den Fällen, in denen es um die Beiratsentlastung wegen einer fehlerhaften Abrechnung geht, werden auch Beiratsmitglieder angesichts der Neuregelungen in § 28 Abs. 1 WEG n. F. über den Wirtschaftsplan sowie in § 28 Abs. 2 WEG n. F. über die Jahresabrechnung in aller Regel erhebliche Vorteile haben. Da Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat überhaupt nur denkbar sind, wenn der Beschluss über die Beitragsfestsetzung nach Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung erfolgreich angefochten wird, andererseits aber das Abrechnungswerk des Wirtschaftsplans und auch der Jahresabrechnung völlig irrelevant ist für eine gerichtliche Auseinandersetzung, wenn die Fehler keine Auswirkungen auf die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer haben, werden sich in Zukunft nicht nur Anfechtungsklagen reduzieren, sondern auch Auseinandersetzungen über eine Haftung des Beirats. Denn in aller Regel dürfte dem Beirat lediglich der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu machen sein, sollten sich tatsächlich Fehler des Abrechnungswerks auf die Beitragshöhe ausgewirkt haben.

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