Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber grundsätzlich haften. Die entsprechende Anspruchsnorm ist im Bereich des Auftragsrechts in § 662 BGB zu finden, wenn die Mitglieder des Beirats unentgeltlich oder nur gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind. Liegt eine bezahlte Tätigkeit und damit ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis vor, ergibt sich die Haftung aus den Regelungen der §§ 611, 675 BGB. Eine Haftung des Beirats für Pflichtverletzungen scheidet in aller Regel aus, wenn ihm Entlastung erteilt worden ist.

Haftungsvoraussetzungen

  • Der Wohnungseigentümergemeinschaft muss ein Schaden entstanden sein. Dieser ist im Einzelfall zu ermitteln.
  • Dieser Schadenseintritt muss durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats kausal verursacht worden sein.
  • Der Verwaltungsbeirat muss schuldhaft gehandelt haben.

Verschulden

Da es sich bei dem Verwaltungsbeirat nicht um ein rechtsfähiges Organ handelt, haftet jedes Mitglied für sein eigenes Verschulden.[1] Nach § 276 Abs. 1 BGB liegt ein Verschulden vor, wenn eine vorsätzliche, eine grob fahrlässige oder eine leicht fahrlässige Verhaltensweise gegeben ist. Während der Vorsatz die gewollte und bewusste Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs ist, stellt die Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.

Im Rahmen der Fahrlässigkeit stellt sich das Problem, welcher Maßstab im Hinblick auf die zu beachtenden Sorgfaltspflichten anzuwenden ist. Nach zutreffender Ansicht ist hier zunächst zwischen einer unentgeltlichen und einer bezahlten Tätigkeit zu unterscheiden. Bei einer bezahlten Tätigkeit sind strengere Maßstäbe anzusetzen. Gerade im Bereich der unentgeltlichen Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsbeirats gehen die Meinungen, welche Maßstäbe bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusetzen sind, weit auseinander. Jedenfalls muss der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt mit mindestens derjenigen in Ansatz gebracht werden, die in eigenen Angelegenheiten angewendet wird.[2] Vor diesem Hintergrund ist die geplante Neuregelung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge