Überblick

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. wird mangels jeglicher Praxisrelevanz im Interesse der Rechtsvereinfachung gestrichen. Auch im Fall der Zerstörung der Wohnanlage bedarf es deshalb in Zukunft einer Aufhebung.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

  1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
  2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
  3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

  1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
  2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

Mangels jeglicher Praxisrelevanz soll § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. im Interesse der Rechtsvereinfachung gestrichen werden. Auch im Fall der Zerstörung der Wohnanlage bedarf es deshalb einer Aufhebung im Sinne von Nr. 1. Die bisherige Nr. 3 tritt konsequenterweise an die Stelle der aufgehobenen Nr. 2.

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