Überblick

Ohne materiell-rechtliche Änderung, wird sich die Regelung des § 11 Abs. 3 WEG a. F., wonach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet, künftig in § 9a Abs. 5 WEG n. F. finden.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt. (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft

§ 11 Aufhebung der Gemeinschaft

1Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. (3) 1Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

Im Zuge des WEMoG erfolgt auch eine Modifizierung des § 11 WEG, die jedoch keine materiell-rechtlichen Änderungen bringen wird, sondern nur der Struktur bzw. dem Aufbau des WEG n. F. folgt. § 11 Abs. 1 und 2 WEG bleiben unverändert. Der bisherige Absatz 3, wonach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet, wird sich künftig in § 9a Abs. 5 WEG n. F. finden. Der neue Regelungsgehalt von § 11 Abs. 3 WEG n. F. entspricht § 17 WEG a. F., der den Anteil der Wohnungseigentümer bei Aufhebung der Gemeinschaft regelt. § 17 WEG n. F. soll künftig Voraussetzungen und Durchsetzung der Entziehung des Wohnungseigentums regeln.

Letztlich erschöpfen sich also die Neuregelungen in § 11 WEG auf eine Neuanordnung bereits bestehender Regelungen, ohne insoweit inhaltlich bzw. materiell-rechtliche Änderungen zu bringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge