Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Nichtigkeitsklage sowohl nach bislang geltender als auch nach künftiger Rechtslage nicht fristgebunden. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sodass dies auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 45 WEG n. F. möglich ist.

Die Einschränkung des § 48 Abs. 4 WEG a. F., wonach Nichtigkeitsgründe gegen einen Beschluss nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn eine Anfechtungsklage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist, kennt das WEMoG nicht mehr.[1] Nach derzeit noch geltender Rechtslage soll jedenfalls dauerhaft Rechtsfrieden eintreten, wenn sich ein Gericht mit der Gültigkeit eines Beschlusses befasst und diesen zumindest nach dem Vortrag des Klägers für ordnungsmäßig gehalten hat und sich aus dem klägerischen Vortrag auch keine Nichtigkeitsgründe für das Gericht erkennen ließen.

Wird die Anfechtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen, stellt dies keinen Hinderungsgrund dar, dennoch eine Nichtigkeitsklage erheben zu können, da ein entsprechendes Prozessurteil keine Rechtswirkung entfaltet.

 

Musterschriftsatz: Klage wegen Beschlussnichtigkeit

An das

Amtsgericht __________

– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –

_________________

_________________

Klage

in der Wohnungseigentumssache

des _____________

– Kläger –

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Verwalterin XX Hausverwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau _______, XX-Straße in 12345 XX-Stadt

– Beklagte –

wegen

Beschlussnichtigkeit

vorläufiger Streitwert: ______ EUR

Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung des Klägers an. Namens und Auftrags des Klägers b e a n t r a g e ich,

 
  1. die Nichtigkeit des in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP ___ gefassten Beschlusses festzustellen.
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Beklagte durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
 
Begründung

Der Kläger ist als Wohnungseigentümer Mitglied der Beklagten.

 
Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage des Grundbuchauszugs

Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP ___ den Beschluss über _____________ gefasst. Dieser Beschluss ist nach Auffassung des Klägers nichtig.

Das erkennende Gericht war bereits im Verfahren zur Geschäftsnummer ________ mit dem streitgegenständlichen Beschluss befasst. Die damalige Klägerin, Frau _______, hatte mit ihrer Anfechtungsklage die Ungültigerklärung dieses Beschlusses begehrt, da ihrer Ansicht nach im Vorfeld der beschlossenen Instandsetzungsmaßnahme zumindest 3 Vergleichsangebote hätten eingeholt werden müssen. Das erkennende Gericht war insoweit anderer Auffassung und hat die Klage mittlerweile rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Beweis: Beiziehen der Verfahrensakte zur Geschäftsnummer ________ des erkennenden Gerichts

Tatsächlich aber ist der Beschluss nichtig, weil der Kläger bewusst und somit rechtswidrig nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen wurde. Da dieser Umstand in vorerwähntem Verfahren von der damaligen Klägerin nicht vorgetragen worden ist, konnte das Gericht diesen auch nicht würdigen.

Ein Ladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung am ______ hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten. Dass eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden hat, hat dieser rein zufällig beim Durchqueren des Treppenhauses dem Gespräch zweier Wohnungseigentümer entnehmen können. Daraufhin suchte der Kläger zusammen mit seinem erwachsenen Sohn die Vertreterin und Verwalterin der Beklagten auf und sprach den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn ______, auf diesen Umstand an. Dieser antwortete daraufhin, die Geschäftsleitung habe Anweisung erteilt, den Kläger nicht zur Eigentümerversammlung einzuladen. Eine Begründung hierfür konnte oder wollte Herr ______ nicht liefern.

 
Beweis:

1. Zeugnis des ______, ladungsfähige Anschrift wie Kläger

2. Zeugnis des ______, zu laden über die Vertreterin und Verwalterin der Beklagten

Die vorsätzliche bzw. bewusste Nichteinladung eines Wohnungseigentümers zu einer Wohnungseigentümerversammlung stellt einen gravierenden Eingriff in den Kernbereich der Mitverwaltungsrechte des Wohnungseigentümers dar, sodass dieser zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Der Kläger beschränkt seine Nichtigkeitsklage allerdings auf den streitgegenständlichen Beschluss, da dieser auch aus seiner Sicht mit Blick auf die erhebliche Kostenbelastung der Wohnungseigentümer nicht zur Durchführung kommen soll.

Der Kläger ist mit Blick auf die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des zur Geschäftsnummer ________ vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens, mit der die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen worden ist, nicht gehindert, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben.

Aufgrund des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstands ist maßgeblich, welchem...

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