Den Schwerpunkt der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften stellen §§ 44 f. WEG n. F. über die Beschlussklagen dar.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 46 Anfechtungsklage

§ 44 Beschlussklagen

(1) 1Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. 2Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 3Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.

(2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. 2Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. 3Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

5.1 Grundsätze

Die Neuregelung in § 44 WEG n. F. stellt bereits in der Überschrift klar, dass Beschlüsse nicht nur unter Anfechtungsgründen leiden, sondern auch nichtig sein können; die Voraussetzungen der Nichtigkeit regelt § 23 Abs. 4 WEG unverändert weiter. Frühzeitig hatte der BGH[1] bereits von "Beschlussmängelklagen" gesprochen und klargestellt, dass auch dann, wenn ein klagender Wohnungseigentümer lediglich die Ungültigerklärung eines Beschlusses begehrt, auch die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt nach bisheriger Rechtslage auch in dem Fall, dass der klagende Wohnungseigentümer der Auffassung ist, der Beschluss sei nichtig, weshalb er die Feststellung der Nichtigkeit begehrt, der Beschluss aber tatsächlich nur anfechtbar ist. Hat der Wohnungseigentümer die Klage innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. erhoben und auch fristgemäß begründet, kann das Gericht auch lediglich die Ungültigerklärung des Beschlusses feststellen. Letztlich nämlich haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein einheitliches Rechtsschutzziel, was nunmehr im Wortlaut von § 44 Abs. 1 WEG n. F. auch entsprechend zum Ausdruck kommt.

 

Neu: Beschlussklagen des § 44 WEG n. F.

Der Regelungsbereich des § 44 WEG n. F. umfasst 3 Klagearten:

  1. die Anfechtungsklage,
  2. die Nichtigkeitsklage,
  3. die Beschlussersetzungsklage.

Diese Klagemöglichkeiten sieht auch das alte WEG vor, wenn es ausdrücklich auch nur die Anfechtungsklage geregelt hat. Aus § 23 Abs. 4 WEG ergeben sich jedenfalls unverändert die Voraussetzungen einer Beschlussnichtigkeit. Da in der Regel auch vom nichtigen Beschluss der Rechtsschein seiner Gültigkeit ausgeht, unterliegen auch nichtige Beschlüsse der richterlichen Überprüfung. Insoweit kann jeder Wohnungseigentümer die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses begehren. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage des § 46 Abs. 1 WEG a. F. bzw. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 WEG n. F., die innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erfolgen hat, ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden. Auch die Beschlussersetzungsklage ist dem geltenden Recht nicht fremd, sondern führt derzeit noch den Anfechtungskläger, der gegen einen Negativbeschluss gerichtlich vorgeht, über § 21 Abs. 8 WEG a. F. überhaupt nur zu seinem Ziel.

5.2 Passivlegitimation

 

Neu: Verbandsprozess

Anfechtungsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen sowie Beschlussersetzungsklagen sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Mit dem Umstand, dass nach bislang geltendem Recht Anfechtungsklagen gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten sind, sind praktische Probleme verbunden. Viele Stimmen in der juristischen Literatur hatten sich deshalb schon lange dafür ausgesprochen, auch das Beschlussanfechtungsverfahren zum Verbandsprozess zu machen. Dieser Forderung kommt der Gesetzgeber nun mit § 44 Abs. 2 WEG n. F. nach. In Zukunft sind Anfechtungsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen sowie Beschlussersetzungsklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Da diese Klagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sind, können die für diese Verfahren nach alt...

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