Zunächst fallen unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. auch Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Verwalter[1] und gegen einen früheren faktischen Verwalter.[2] Spiegelbildlich fallen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F.[3]
Individualanspruch eines Wohnungseigentümers
Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wird es unter Geltung des WEMoG mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nicht mehr geben, da selbst der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein wird. Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohnehin die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, kann der einzelne Eigentümer den Verwalter auch nicht auf Beschlussdurchführung in Anspruch nehmen. Weiterhin wird der einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter unmittelbar auch nicht mehr in Anspruch nehmen können auf
- Einberufung einer Eigentümerversammlung, egal, ob aus Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung erforderlich oder aufgrund eines Einberufungsverlangens gemäß § 24 Abs. 2 WEG n. F.,
- Aufnahme bestimmter Punkte zur Tagesordnung,
- Berichtigung der Versammlungsniederschrift,
- Erstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht,
- Erteilung vereinbarter Veräußerungszustimmung.
Da allerdings der Verwaltervertrag auch künftig ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – nämlich der Wohnungseigentümer – sein wird[4], können die durch Pflichtverletzungen seitens des Verwalters geschädigten Wohnungseigentümer auch direkt und unmittelbar den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Verwalter wird daher wie auch bisher insbesondere dann gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern haften, wenn er nicht oder verzögert Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführt und insoweit die Wohnungseigentümer einen Schaden an ihrem Sondereigentum erleiden.
Selbstverständlich kann der Verwalter seitens einzelner Wohnungseigentümer auch weiterhin direkt und unmittelbar im Fall von Ehrverletzungen des Verwalters gegen einen Eigentümer im direkten Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis, der Eigentümerversammlung und der Verwalterstellung in Anspruch genommen werden.[5]
Musterschriftsatz: Klage auf Schadensersatz gegen den Verwalter
An das
Amtsgericht __________
– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –
_________________
_________________
Klage
in der Wohnungseigentumssache
der WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Wohnungseigentümerin Frau _________
– Klägerin –
gegen
die Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin _________, XX-Straße 30, 12345 XX-Stadt
– Beklagte –
wegen
Schadensersatz
vorläufiger Streitwert: ______ EUR
Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Klägerin an und b e a n t r a g e,
|
Begründung |
Bei der Beklagten handelt es sich um die Verwalterin und mithin Vertreterin der Klägerin.
Beweis: |
|
Die Klägerin wird im Verfahren von der Wohnungseigentümerin, Frau _________, vertreten, die für Fälle wie den streitgegenständlichen nach § 9b Abs. 2 WEG zur Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellt wurde.
Beweis: | Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 2 – |
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP __ die Anpassung der Hausgeldbeiträge für die Wirtschaftsperiode 2020 bzw. entsprechende Nachforderungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen. Dies wird unter den Parteien unstreitig bleiben, weil das erkennende Gericht im Verfahren zur Geschäftsnummer _______ mit einer entsprechenden Anfechtungsklage konfrontiert war. Das erkennende Gericht hatte der Klage stattgegeben und den zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe unter Missachtung des in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltenden Kostenverteilungsschlüssels u. a. die damalige Klägerin erheblich mit Kosten mehrbelastet, als dies bei Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels der Fall wäre. Der Klägerin, die im damaligen Verfahren als Beklagte fungierte, wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Beweis: | Beiziehen der Verfahrensakte _______ des erkennenden Gericht... |
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