Der Anwendungsbereich der Norm wird sich auch insoweit erweitern, als Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft geltend zu machen sein werden, die ihnen bislang entweder direkt gegen andere Wohnungseigentümer oder gegen den Verwalter zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber sieht als Verpflichtete stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, auch wenn einzelne Aufgaben bestimmten Personen zugewiesen sind, da diese als Organe der Gemeinschaft handeln.[1]

Steht den Wohnungseigentümern bislang noch ein Anspruch auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift gegen die das Protokoll Unterzeichnenden[2] zu, ist auch insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig passivlegitimiert. Individualansprüche gegen den Verwalter auf Erstellung der Versammlungsniederschrift, Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie Vermögensbericht, Beschlussdurchführung und Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsunterlagen sind künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. für Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, die nach wie vor im Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. gegen den Verwalter direkt geltend gemacht werden können.

Nach wie vor möglich sind Klagen eines Wohnungseigentümers auf Geldersatz gegen die Gemeinschaft wegen Beschädigung seines Sondereigentums unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WEG n. F., der mit der bisherigen Regelung in § 14 Nr. 4 WEG a. F. im Wesentlichen korrespondiert.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 58.
[2] § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG a. F./n. F.

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