Der Anwendungsbereich dieser Norm wird sich insoweit erweitern, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und das Gesetz mithin bezüglich der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr nach den "geborenen" und den "gekorenen" Ausübungsbefugnissen unterscheidet.[1] Die bisher geltende Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. wird es unter Geltung des WEMoG in dieser Form nicht mehr geben. Vielmehr ordnet § 9a Abs. 2 WEG n. F. an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch diejenigen Rechte der Wohnungseigentümer ausüben wird, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, was bisheriger Rechtslage entspricht.

Da die Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums keine unmittelbaren Ansprüche mehr gegen andere Wohnungseigentümer wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung haben und ihnen solche auch nicht im Fall einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung zustehen, so sie nicht konkret in ihrem Sondereigentum gestört sind, besteht eine originäre und unmittelbare Ausübungskompetenz der Gemeinschaft.

Nach wie vor handelt es sich bei Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. um

  • Hausgeldklagen der Gemeinschaft gegen den säumigen Hausgeldschuldner,
  • Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen den säumigen Hausgeldschuldner,
  • Zahlungsansprüche der Gemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer aus einer beschlossenen Sonderumlage,
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer,
  • Ansprüche auf Entziehung des Wohnungseigentums, künftig auch dann, wenn die Gemeinschaft lediglich aus 2 Wohnungseigentümern besteht.
[1] Siehe hierzu ausführlich Gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft.

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