Wie bisher schon, kann gemäß § 28 Abs. 3 WEG n. F. auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen für künftig zu beschließende Sonderumlagen geregelt werden. Ein entsprechender Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, fraglich ist jedoch, ob er sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie vor probater sein, die konkrete Fälligkeit im Einzelfall zu beschließen. So kann es im Fall einer anstehenden "Großfinanzierungsmaßnahme" mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Wohnungseigentümer für diese ggf. schwierig werden, bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Finanzierung ihres Beitrags zu bewerkstelligen. Daneben sind durchaus Fälle denkbar (z. B. Notmaßnahmen), in denen eine sofortige Fälligkeit erforderlich ist. Zwar könnte in diesen Fällen auch eine sofortige Fälligkeit der konkreten Sonderumlage beschlossen werden. Insoweit ergeben sich aber zumindest hinsichtlich der Eigentümer Probleme, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, ganz abgesehen vom grundsätzlichen Problem der dann gegebenen Zweitbeschlussfassung.

 

Beschlussmuster: Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

TOP XX: Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zur Zahlung auf das Konto der Gemeinschaft bei der ______-Bank, IBAN _______, BIC _____ durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Wohnungseigentümer, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben zu diesem Zeitpunkt für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Was die Zahlungspflichten von Beiträgen zu beschlossenen Sonderumlagen bei einem Eigentümerwechsel betrifft, ist zwischenzeitlich auch geklärt, dass der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage haftet, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.[1]

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