Nach bisheriger Rechtslage können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des für ein konkretes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplans durch einen Mehrheitsbeschluss festlegen.[1] Dieser gilt auch dann fort, wenn im Folgejahr die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan abgelehnt wird.[2]

Nicht möglich und mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig, ist jedoch ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans – bis zur "Verabschiedung" eines neuen – zum Gegenstand hat.[3]

Die künftige Rechtslage sieht in § 28 Abs. 1 WEG n. F. ein duales System vor: Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan werden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. lediglich die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge sein. Der Wirtschaftsplan selbst, also das zugrundeliegende Zahlenwerk, wird nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sein.[4] Insoweit können die Wohnungseigentümer zwar die Fortgeltung der auf Grundlage eines Wirtschaftsplans ermittelten Beitragszahlungen regeln – und dies sogar (zunächst) zeitlich unbegrenzt –, der Verwalter bleibt allerdings verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Den Wohnungseigentümern muss nämlich die Möglichkeit zur Beschlussfassung über eine Anpassung der Beiträge eingeräumt werden. Bereits nach bisheriger Rechtslage wird der Verwalter weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss, noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.[5]

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