Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldzahlungen kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. in Übereinstimmung mit der bislang geltenden Regelung in § 21 Abs. 7 WEG a. F. auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – beschlossen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht. Wie § 21 Abs. 7 WEG a. F., steht auch § 28 Abs. 3 WEG n. F. nicht unter einem Vereinbarungsvorbehalt.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit von Hausgeldzahlungen

Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung enthält eine Bestimmung, wonach die Hausgelder jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig sind. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen können die Wohnungseigentümer – insbesondere bei überwiegend vermietetem Wohnungseigentum – eine Angleichung an die Fälligkeit der Miete im Mietrecht beschließen.

 

Beschlussmuster: Änderung der Hausgeldfälligkeit

TOP XX: Fälligkeit von Hausgeld

Gemäß § _____ der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ sind die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgelder jeweils zum 1. Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Unter Abänderung dieser Bestimmung sind die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen zu leistenden Vorschüsse bzw. Hausgelder ab dem ______ jeweils zum 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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