• Anspruch gegen das beauftragte Fachunternehmen

    Dieser besteht unzweifelhaft gemäß § 823 BGB, da es ja gerade einen verkehrssicheren Zustand der Bäume bescheinigt hatte.

  • Anspruch gegen den Verwalter

    Mit Blick auf eine mögliche Haftung des Verwalters, wird es maßgeblich darauf ankommen, ob dieser das Unternehmen ausreichend überwacht und kontrolliert hatte. Allerdings ist dem Verwalter ein Verschulden nicht zum Vorwurf zu machen.

  • Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 278 BGB, da das Fachunternehmen als ihr Erfüllungsgehilfe tätig wurde. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer würde aber auch für ein Verschulden des Verwalters bezüglich mangelhafter Überwachung und Kontrolle dieses Unternehmens entsprechend § 31 BGB, allerdings ist dem Verwalter nichts vorzuwerfen.

  • Mitverschulden

    Die Frage eines Mitverschuldens der Wohnungseigentümerin stellt sich vorliegend nicht, da das beauftragte Unternehmen gerade einen verkehrssicheren Zustand der Bäume bestätigt hatte.

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