Unter Geltung des WEMoG wird die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegen. Insoweit kommt ihre Haftung gegenüber der Wohnungseigentümerin wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durchaus in Betracht, da die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gerade zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung zählt.

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