Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter müssten vorliegend als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, berücksichtigt man, dass die Primärleistungspflicht bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt und die Haftung den primären Pflichten folgt.[1] Entsprechende Grundsätze würden mit Blick auf seitens der Gemeinschaft beauftragte Sonderfachleute, Handwerker, Fachunternehmen oder sonstige Dienstleister gelten, wollte man weiterhin annehmen, dass entsprechende Vertragsverhältnisse Drittwirkung für die Wohnungseigentümer entfalten. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass zwar dem Architekten der Vorwurf einer Schlechterfüllung des Architektenvertrags zum Vorwurf zu machen ist, allerdings maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass die Wohnung der Wohnungseigentümerin insbesondere aufgrund der äußerst zögerlichen Behandlung der Angelegenheit durch den Verwalter unbewohnbar geworden ist. Zwecks Vereinfachung sei einmal unterstellt, dass bei zeitnaher Bearbeitung der Angelegenheit seitens des Verwalters gar kein Schaden eingetreten wäre.

Mitverschulden

Abhängig von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls, ist stets ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es handelt sich hierbei um ein Verschulden "gegen sich selbst".[2]

Mit Blick auf den Zeitablauf von 2,5 Jahren seit Gutachtenerstattung, wird es maßgeblich darauf ankommen, welche Initiativen die geschädigte Wohnungseigentümerin ergriffen hatte, um den Verwalter über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur zeitnahen weiteren Maßnahmenergreifung zu bewegen. Grundsätzlich steht vorliegend ein Mitverschulden der geschädigten Wohnungseigentümerin jedenfalls im Raum. Inwieweit sich dieses auf die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs auswirken wird, obliegt der Beurteilung des Tatrichters.

Vorrangige Inanspruchnahme des Verwalters?

Ob die geschädigte Wohnungseigentümerin aus dem aus dem Gemeinschaftsverhältnis immanenten Treueverhältnis gehalten wäre, zunächst ihre Schadensersatzansprüche lediglich gegen den Verwalter geltend zu machen, vermag nicht fernliegen, da auch die übrigen über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kostentragungsverpflichteten Wohnungseigentümer schlicht nichts dafür können, dass der Verwalter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat und auch die geschädigte Wohnungseigentümerin offensichtlich nicht auf eine zeitnahe Schadensbeseitigung gedrängt hatte.[3] Dies ist nicht nur naheliegend, sondern sogar erforderlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den nach § 15 MaBV verpflichtenden Versicherungsschutz der Verwalter. Auch Wohnungseigentümer sind wegen den aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Treuepflichten verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen. Aufgrund dieser Rechtslage dürfte auch einer Streitverkündung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nichts im Wege stehen, obwohl im Übrigen im Fall gesamtschuldnerischer Haftung nicht die Möglichkeit besteht, einen der beiden Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen und dem anderen den Streit zu verkünden.

Gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestands zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste.

Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers des Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Fall kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang...

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