Unabhängig von der grundlegenden Neustrukturierung des Wohnungseigentumsgesetzes, in dem sich bereits bislang geltende Regelungen unter neuer Paragrafierung finden werden, gelten insbesondere folgende Bestimmungen nicht mehr:

  • § 7 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 WEG a. F.: Da keines der Bundesländer von der bisher in § 7 Abs. 4 WEG geschaffenen Kompetenz zur Bestimmung von Sachverständigen bezüglich Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung Gebrauch gemacht hat, wird die Bestimmung aufgehoben.[1]
  • § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F.: Die Differenzierung zwischen einer "geborenen" und einer "gekorenen" Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird es nicht mehr geben.[2]
  • § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F.: Der Gleichlauf der Binnenhaftung des Wohnungseigentümers mit der weitergeltenden Außenhaftung wird aufgehoben.[3]
  • § 12 Abs. 4 Satz 2 WEG a. F.: Die Wohnungseigentümer werden künftig die Möglichkeit der einfach-mehrheitlichen Aufhebung einer vereinbarten Veräußerungszustimmung durch Vereinbarung abbedingen können.[4]
  • § 16 Abs. 4 WEG a. F.: Über den konkreten Einzelfall hinaus, können die Wohnungseigentümer künftig einfach-mehrheitlich insbesondere die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen entgegen dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umlegen und dies auch dauerhaft.[5]
  • § 16 Abs. 5 WEG a. F.: Die Wohnungseigentümer können die gesetzlichen Beschlusskompetenzen über eine einfach-mehrheitliche Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Vereinbarung abbedingen.[6]
  • § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F.: Das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs entfällt, da aufgrund entsprechender Folgeänderung des ZVG jeder titulierte Anspruch die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums rechtfertigen wird.[7]
  • § 18 Abs. 3 WEG a. F.: Die Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums bedarf lediglich der einfachen Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden bzw. vertretenen Wohnungseigentümer.[8]
  • § 19 Abs. 1 WEG a. F.: Auch in einer Zweiergemeinschaft wird das Entziehungsrecht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt.[9]
  • § 19 Abs. 2 WEG a. F.: Da es keiner Abwendungsbefugnis des Wohnungseigentümers mehr im Fall von titulierten Zahlungsrückständen bedarf, wird eine analoge Anwendung der Norm auf Fälle des Miteigentums nicht mehr erfolgen können. Die Rechtsprechung kann sich künftig aber über § 242 BGB retten.[10]
  • § 20 Abs. 1 WEG a. F.: Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums künftig der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegen wird, entfällt die gegenteilige Anordnung einer Verwaltung durch die Wohnungseigentümer.[11]
  • § 21 Abs. 7 WEG a. F.: Die Möglichkeit der Regelung von Verzugssanktionen und der Kosten einer besonderen Nutzung des Gemeinschaftseigentums in Form abstrakt-genereller Regelungen, etwa in Form von Umzugskostenpauschalen, wird nicht mehr möglich sein.[12]
  • § 21 Abs. 8 WEG a. F.: Die Möglichkeit der Ermessensentscheidung des Gerichts wird künftig in § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. in Form der Beschlussersetzungsklage geregelt sein.[13]
  • § 25 Abs. 3 und 4 WEG a. F.: Das Beschlussfähigkeitsquorum wird aufgehoben, künftig ist die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl erschienener oder vertretener Wohnungseigentümer beschlussfähig.[14]
  • § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG a. F.: Die Abberufung des Verwalters kann nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt werden.[15]
  • § 27 WEG a. F.: Der komplette Pflichten-Kanon des Verwalters entfällt.[16]
  • § 28 Abs. 4 WEG a. F.: Das WEG sieht keine Rechnungslegungspflicht mehr vor.[17]
  • §§ 44 und 45 WEG a. F.: Da Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind, bedarf es keiner Regelungen mehr über die Bezeichnung der Wohnungseigentümer und die Zustellungsmodalitäten.[18]
  • § 48 Abs. 1 und 2 WEG a. F.: Das Rechtsinstitut der Beiladung entfällt mit Blick auf den künftigen Verbandsprozess.[19]
  • § 48 Abs. 4 WEG a. F.: In Einzelfällen wird es künftig wohl möglich sein, die Beschlussnichtigkeit feststellen zu lassen, auch wenn zuvor eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen wurde.[20]
  • § 49 Abs. 1 WEG a. F.: Da Kostengrundentscheidungen bei richterlichen Ermessensentscheidungen bereits nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sachgerecht getroffen werden können, entfällt die Spezialnorm bezüglich der Kostenentscheidung im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage.[21]
  • § 49 Abs. 2 WEG a. F.: Die Möglichkeit, dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird es nicht mehr geben. Der Verwalter haftet vielmehr nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen.[22]
  • § 50 WEG a. F.: Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf in der Regel einen Anwalt entfällt, weil die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein werden.[23]

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