WEG a. F. WEG n. F.

§ 23 Wohnungseigentümerversammlung

§ 23 Wohnungseigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
 

Neu: Teilnahme an Eigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation

Nach dem Vorbild des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG verleiht § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

4.1 Grundsätze

Eine rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlung sieht auch das WEMoG nicht vor. Allerdings wird eine Beschlusskompetenz dahingehend geschaffen, dass die Wohnungseigentümer an Präsenzversammlungen auf elektronischem Weg teilnehmen können. Hierfür bedarf es also keiner Vereinbarung, vielmehr soll eine einfach mehrheitliche Beschlussfassung ausreichen.

Zu der Frage, wie die elektronische Kommunikation im Einzelnen erfolgen soll bzw. welche technischen und organisatorischen Rahmenbedingen einzuhalten sind, enthalten weder der Entwurf noch seine Begründung irgendwelche Vorgaben. Die Ausgestaltung soll vielmehr den Wohnungseigentümern obliegen. Letztlich geht es also nicht um die Einführung der virtuellen Wohnungseigentümerversammlung, also der Versammlung, die in keinem physischen Raum mehr stattfindet und deren Versammlungsort der Cyberspace ist. Die Präsenz-Eigentümerversammlung bleibt zunächst nach wie vor die Basis, an der Wohnungseigentümer online zugeschaltet teilnehmen können.

4.2 (Teil)Virtuelle Versammlung

Im Ergebnis ist dies allerdings für die wohnungseigentumsrechtliche Praxis weitgehend bedeutungslos. Denn grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es zur Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung und der Fassung von Beschlüssen auch nach derzeitiger Rechtslage nicht erforderlich ist, dass Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümerversammlung überhaupt teilnehmen. Vielmehr können sämtliche Wohnungseigentümer dem Verwalter Stimmrechtsvollmachten erteilen, von denen er dann in der "Ein-Mann-Präsenzversammlung" Gebrauch macht. Da die vorgeschlagene gesetzliche Regelung keine Beschränkung bezüglich der Anzahl elektronisch teilnehmender Wohnungseigentümer vorsieht und somit theoretisch auch alle Wohnungseigentümer zugeschaltet sein können, kommt die Regelung im Ergebnis einer "virtuellen Wohnungseigentümerversammlung" äußerst nahe.

 

Persönliche Teilnahme muss aber möglich bleiben

Stets muss allerdings auch die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme an den Eigentümerversammlungen bestehen.

4.3 Rechte müssen wahrnehmbar sein

Die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung muss berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht, stellen

Inwieweit diese an sich unentziehbaren Rechte durch Beschluss auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den elektronisch teilnehmenden Wohnungseigentümern entzogen werden können, ist weder dem Entwurfstext noch seiner Begründung zu entnehmen. Allerdings wird man hier den Wohnungseigentümern eine weite "Satzungsautonomie" zusprechen müssen. Denn das Gesetz statuiert kein Recht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form. Es ermächtigt lediglich die Wohnungseigentümer, Entsprechendes durch Beschluss zu ermöglichen.

Die Ausgestaltung der einzelnen Rechte der auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer dürfte daher auch unter Einschränkung bestimmter Rechte, wie etwa des Fragerechts, durchaus zulässig sein. Für die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer sollte aber die Möglichkeit einer Interaktion zwischen persönlich anwesenden Wohnungseigentümern und Versammlungsleiter bestehen und es sollte in technischer Hinsicht die Möglichkeit gegeben werden, sich durch eigene Wortbeiträge an der Versammlung beteiligen zu können.

Grundsätzlich sollte zwar jedem an einer Wohnungseigentümerversammlung in elektronischer Form teilnehmenden Wohnungseigentümer

  • der Zugang zur Eigentümerversammlung eröffnet bleiben,
  • sein Rederecht ...

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