Überblick

Stellung, Aufgaben und Pflichten des Verwalters werden durch das WEMoG in vielerlei Hinsicht gestärkt, aber auch geschwächt.

Zertifizierter Verwalter: Gewerberechtlich wird es auch nach Inkrafttreten des WEMoG keinen verbindlichen Sachkundenachweis geben. Der Nachweis einer bestimmten Qualifikation bleibt somit nach wie vor keine Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO. Allerdings gibt § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. jedem Wohnungseigentümer das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters – und damit einen Sachkundenachweis – zu verlangen. Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht erstmals 2 Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform, damit das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden kann.

Abberufung des Verwalters: Einschneidende Änderungen wird es für die Abberufung des Verwalters geben. Die Abberufung wird nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft, sodass sich die Wohnungseigentümer leichter von ihrem Verwalter trennen können, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden ist. Der Verwalter wird also letztlich jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden können.

Aufgaben und Pflichten des Verwalters: Zentrale Norm bleibt § 27 WEG n. F. Allerdings regelt diese Vorschrift künftig konturenlos pauschal die Aufgaben des Verwalters unter vollständiger Aufgabe des in alter Fassung in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Aufgabenkatalogs. In eigener Verantwortung und ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, kann der Verwalter in Zukunft Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, entscheiden und vornehmen – Maßstab für die Bedeutung einer Maßnahme wird die jeweilige Größe der verwalteten Anlage sein.

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