Ist also der Flächenmaßstab vereinbart, ist dieser nicht mehr maßgeblich. Besteht zwischen den Parteien ein Mietvertrag, der hinsichtlich der Betriebskosten die Besonderheiten eines vermieteten Wohnungseigentums berücksichtigt, so besteht für den Vermieter erst recht kein Handlungsbedarf.

 

Musterklausel: Umlage der Betriebskosten bei vermietetem Wohnungseigentum[1]

§ __ Betriebskosten

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt entsprechend den durch die Eigentümergemeinschaft festgelegten Umlageschlüsseln, insbesondere auch nach Miteigentumsanteilen; diese Umlageschlüssel ergeben sich aus der letzten Jahresabrechnung des Verwalters und/oder dem aktuell geltenden Wirtschaftsplan, den der Vermieter in Kopie an den Mieter aushändigt. Die auf die Mietsache entfallende Grundsteuer wird hiervon unabhängig in voller Höhe auf den Mieter umgelegt. Abweichend hiervon ist der Vermieter mit der Abrechnung über die Betriebskosten des ersten Abrechnungszeitraums berechtigt, den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festzulegen.

Mehrjährige unbeanstandete Abweichung

Einer Änderungsvereinbarung bedarf es auch in den weit verbreiteten Fällen nicht, in denen zwar der Flächenschlüssel im Mietvertrag vorgesehen ist, der Vermieter allerdings hiervon abweichend in der Vergangenheit die Jahresabrechnung dergestalt zur Grundlage seiner Betriebskostenabrechnungen gemacht hat, dass er sie an seinen Mieter weitergereicht und dieser dieses Vorgehen nicht beanstandet hat.[2] Möchte der Vermieter von dieser Praxis abweichen und etwa nach Fläche umlegen, bräuchte er hierfür sogar die Zustimmung des Mieters.[3]

[1] Vgl. § 5 Abs. 5 im Mustermietvertrag.
[3] AG Wetzlar, Urteil v. 6.1.2011, 38 C 901/10, ZMR 2011 S. 565.

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