§ 554a BGB a. F. regelt bislang die Zulässigkeit von Maßnahmen der Barrierefreiheit. Wie oben ausgeführt, wird diese Vorschrift ihrem Regelungsgehalt nach in § 554 BGB n. F. aufgehen und aufgehoben werden, wenn das WEMoG in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich des § 554a BGB a. F. wird nicht beeinträchtigt.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme von Maßnahmen der Barrierefreiheit ist, dass die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen erforderlich ist. Eine Behinderung liegt nach der Regeldefinition in § 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor, wenn die

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit

eines Menschen länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Erforderlich ist eine bauliche Maßnahme dann, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Insoweit fallen unter den Regelungsbereich des derzeit noch geltenden § 554a BGB a. F. und somit dem künftigen § 554 BGB n. F. Maßnahmen, die

  • der Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs etwa in Form einer Auffahrtrampe,
  • der Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer,
  • der Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite,
  • dem Umbau eines Badezimmers,
  • der Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände,
  • der Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und
  • dem Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus

dienen. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F.[1]

Die Art der Behinderung ist gleichgültig. Im Regelfall werden Umbaumaßnahmen im Interesse körperlich Behinderter sowie alter oder gebrechlicher Mieter erforderlich werden. Durchaus kommen aber auch Maßnahmen zugunsten oder zum Schutz sehbehinderter, hörbehinderter oder geistig behinderter Mieter in Betracht. Der Mieter muss nicht zwingend selbst unmittelbar betroffen sein. Ausreichend ist, dass der Mieter mit einer behinderten Person einen gemeinsamen Hausstand führt. Ein lediglich gelegentlicher Besuch durch Behinderte wird von § 554a BGB a. F. nicht erfasst, weil der Besucher die Mietsache nicht nutzt. Dies wird sich auch unter der Geltung von § 554 BGB n. F. nicht ändern.

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