Wohnraummieter

§ 554 BGB n. F. ist auf die Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WEG n. F. abgestimmt.[1] Dadurch soll der Anspruch des Mieters auf Erlaubnis der in § 554 BGB n. F. geregelten Maßnahmen bei Vermietung einer Eigentumswohnung mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen harmonisiert werden.

Gewerbe- und Geschäftsraummieter

Die Bestimmung gilt auch im Gewerbe- bzw. Geschäftsraummietrecht, wie die entsprechende Ergänzung in § 578 Abs. 1 BGB n. F. verdeutlicht. Für den Bereich des Wohnungseigentums relevant sind hier also Mietverhältnisse über Teileigentumseinheiten, denn auch die Mieter von Teileigentum sollen bauliche Veränderungen verlangen können, die der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und dem Einbruchschutz dienen.

 

Geltungsbereich der Norm

§ 554 BGB n. F. wird zwar im Rahmen des WEMoG geschaffen, es handelt sich aber nach wie vor um eine mietrechtliche Vorschrift des BGB, weshalb sie selbstverständlich nicht nur für das vermietete Wohnungseigentum gilt, sondern allgemein die Rechtsverhältnisse zwischen Mietern und Vermietern ausgestaltet. Wenn also im Folgenden von "dem Vermieter" die Rede ist, impliziert dieser Terminus auch "den vermietenden Wohnungseigentümer". Würde im Folgenden stets die Rede vom vermietenden Wohnungseigentümer sein, könnte der verfälschende Eindruck entstehen, die Bestimmung gelte nur für vermietetes Wohnungseigentum.

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