Zusammenfassung

Je nach Ursache des Schadens besteht nach dem WEG eine unterschiedliche Verantwortung von Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümer und Verwalter. Danach haftet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Schäden, die ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum haben. Eine Verantwortung des Eigentümers besteht, wenn der Schaden vom Sondereigentum ausgegangen ist.

In folgenden Fällen kann der Verwalter Schäden im Sondereigentum abwickeln:

  • wenn der Eigentümer ihn hierzu ausdrücklich ermächtigt hat;
  • wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Versicherungsnehmerin ist;
  • wenn die Teilungserklärung dies vorsieht.

Für die Abwicklung von Wasserschäden gelten die Ausführungen über Feuchtigkeitsschäden sinngemäß (s. "Feuchtigkeitsschäden", "Versicherungen").

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