Hat der Mieter die Umstellung der Wärmeversorgung hingenommen, obwohl die Voraussetzungen des § 556c Abs. 1 BGB nicht gegeben sind, schuldet er weiterhin die ursprünglichen Heiz- und Warmwasserkosten gem. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 HeizkostenV. In diesem Fall kann der Vermieter vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den Kosten der § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 HeizkostenV entsprechen.[1]

Rechnet der Vermieter von Wohnraum nach der Umstellung die Kosten der Wärmelieferung ab, obwohl er die Umstellung nicht oder nicht formgerecht angekündigt hat, muss der Mieter dies im Wege der Einwendung gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend machen.

 
Hinweis

Beginn der Einwendungsfrist

Die Einwendungsfrist beginnt frühestens nach Zugang einer der Vorschriften des § 11 WärmeLV entsprechenden Mitteilung.[2]

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