Beim preisgebundenen Wohnraum richtet sich die Umstellung nach den §§ 5, 8 ff. NMV; diese Vorschriften gehen § 556c BGB als spezielle Regelung vor.[1]

Durch die Umstellung ändern sich die für die Berechnung der zulässigen Einzelmiete maßgeblichen Kostenansätze (Gesamtkosten, Finanzierungsmittel, laufende Aufwendungen). Der Vermieter muss deshalb die Einzelmiete mittels einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung neu bestimmen.[2] Diese Miete ist regelmäßig geringer als die Miete vor der Umstellung.

[1] Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/10485 S. 23.
[2] § 5 NMV.

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