Ebenso kann vereinbart werden, dass der Mieter mit dem Contractor einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen hat (sog. Fullcontracting). Auch diese Vereinbarung kann durch Formularvertrag getroffen werden.[1]

Beim Fullcontracting gehört die Wärmelieferung nicht zu den Vertragspflichten des Vermieters. Die Wärmelieferung erfolgt nicht aufgrund des Mietvertrags, sondern aufgrund des Wärmelieferungsvertrags.

 
Wichtig

Abrechnung nach Heizkostenverordnung

Über die Heizkosten muss der Contractor abrechnen, wobei die Vorschriften der HeizkostenV zu beachten sind.[2]

Im Fall von Leistungsstörungen muss der Mieter den Contractor in Anspruch nehmen. Der Vermieter muss allerdings weiterhin dafür sorgen, dass der Vertragszweck erreicht werden kann.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vertragszweck bei Wohnraummiete

Bei der Wohnungsmiete gehört dazu die Übernahme einer Gewähr für die Beheizbarkeit der Räume.

Diese Verpflichtung zählt zu den essenziellen Verpflichtungen des Vermieters von Wohnraum; sie ist deshalb nicht abdingbar. Daraus folgt, dass der Mieter im Fall von nicht behebbaren Leistungsstörungen bei der Wärmeversorgung Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann, wie z. B. die Miete zu mindern.[4]

Gleiches gilt, wenn dem Mieter die Inanspruchnahme des Contractors nicht zuzumuten ist.

[1] Langenberg, WuM 2004, 375.
[4] Derleder, NZM 2003, 737, 744, WuM 2000, 3 f..

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