Wird in einem Mietvertrag ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vereinbart, muss das gesamte Vertragswerk notariell beurkundet werden.[1]

 
Achtung

Formverstoß macht auch Mietvertrag unwirksam

Wird die notarielle Form nicht beachtet, gilt nach § 139 BGB, dass im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift hat also nicht nur zur Folge, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht; vielmehr ist auch der Mietvertrag unwirksam.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Parteien den Mietvertrag auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten. In diesem Fall kann der Mieter zwar kein Vorkaufsrecht ausüben; der Mietvertrag als solcher ist aber wirksam. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss anhand des mutmaßlichen Parteiwillens ermittelt werden, wobei diejenige Partei die für die Annahme eines solchen Willens maßgeblichen Tatsachen vortragen und beweisen muss, die aus dem Mietvertrag Rechte für sich herleiten will. Dabei genügt es nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei lediglich behauptet, dass ein Ausnahmefall vorliegt; vielmehr müssen konkrete Umstände und Tatsachen genannt werden, die für den Willen zum Abschluss eines Mietvertrags unter Verzicht auf das Vorkaufsrecht sprechen.[2]

 
Wichtig

Salvatorische Vertragsklausel kehrt Beweislast um

Enthält der Vertrag eine salvatorische Klausel, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast: Die für die Nichtigkeit des Vertrags maßgeblichen Tatsachen muss derjenige darlegen und beweisen, der den Vertrag entgegen der Erhaltungsklausel für unwirksam hält.[3]

Ist der Vertrag nichtig, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den §§ 985 ff. BGB. Der Eigentümer hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung; dieser schuldet dem Besitzer seinerseits Ersatz der Verwendungen. Die wechselseitigen Leistungen sind zu saldieren. Verbleibt ein Saldo zugunsten des Besitzers, steht diesem gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht zu.[4]

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