Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[1] Dies bedeutet, dass das Vorkaufsrecht mietvertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

 
Achtung

Verzichtsvertrag vor Vertragsschluss

Ein Verzichtsvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter, der vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird, ist unwirksam.

In einem solchen Vertrag liegt eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters, weil dieser die Folgen seines Verzichts erst wahrnehmen kann, wenn er den Inhalt des Kaufvertrags kennt. Ein einseitiger Verzicht des Mieters hat wegen § 397 BGB keine Rechtsfolgen.

Verzichtsvertrag mit Kaufinteressenten?

Fraglich ist, ob der Mieter mit dem Kaufinteressenten einen Verzichtsvertrag abschließen kann. Dies hängt zunächst davon ab, ob sich die Verbotsnorm nur auf die Vertragsparteien bezieht, oder ob unter dem Begriff der Vereinbarung auch ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Dritten zu verstehen ist. Insoweit ist festzustellen, dass sich aus § 577 Abs. 2 BGB eindeutig eine Verpflichtung des Dritten zur Unterrichtung des Mieters über das Vorkaufsrecht ergibt, wenn der Dritte den Inhalt des Kaufvertrags mitteilt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Dritte auch das Verbot des § 577 Abs. 5 BGB zu beachten hat.

 
Achtung

Verzichtsvertrag nach Vertragsschluss möglich

Nach Abschluss des Kaufvertrags und dessen Mitteilung an den Mieter unter Beachtung der in § 577 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Unterrichtung kann allerdings ein Verzichtsvertrag sowohl mit dem Vermieter als auch mit dem Dritten geschlossen werden.

Kennt der Mieter den Inhalt des Kaufvertrags und weiß er um sein Vorkaufsrecht, so kann er sich frei darüber entscheiden, ob er es ausüben will; ein weitergehendes Schutzbedürfnis besteht in einem solchen Fall nicht.

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