Überblick

Das Vollstreckungsgericht kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Dies gilt für Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art, u. a. auch für die Zwangsvollstreckung aus Räumungsurteilen, Vergleichen und Zuschlagsbeschlüssen. Im Unterschied zur Räumungsfrist kann Vollstreckungsschutz nicht nur für Wohnraum, sondern auch für Geschäftsraum und bei der Vollstreckung des Anspruchs auf Herausgabe einer beweglichen Sache gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Entscheidende Norm ist § 765a ZPO. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO werden bei Geschäftsräumen und beweglichen Sachen allerdings selten vorliegen. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift vor allem bei der Wohnraummiete.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge