rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Aufstellung von Telefonzellen an verschiedenen Standorten auf der Tauentzienstraße.

Die Klägerin ist ein bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugelassenes Telekommunikationsunternehmen, das sich auf die Errichtung öffentlicher Telefonzellen spezialisiert hat.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 beantragte sie bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, die Aufstellung von drei Telefonzellen auf der Tauentzienstraße in Höhe des „Kaufhaus des Westens” (KaDeWe), zu ermöglichen. Durch Bescheid vom 20. Juli 2001 lehnte das Bezirksamt den Antrag mit der Begründung ab, der Erteilung einer zur Aufstellung erforderlichen Sondernutzungserlaubnis stehe das öffentliche Interesse in Gestalt städtebaulicher Belange entgegen. In Anbetracht der bereits vorhandenen Anlagen wie BVG-Hinweistafeln und Stadtinformationsanlagen sei die weitere Aufstellung von Telefonanlagen nicht stadtbildverträglich. Außerdem plane das Land Berlin die Einführung eines Touristischen Wegeleitsystems, für das u.a. der Bereich Tauentzienstraße 21–24 schon als Standort festgelegt sei. Angesichts der unabweisbaren Anlagen in diesem Bereich würde die Aufstellung von Telefonzellen zu einer unerwünschten Überfrachtung des Stadtbildes führen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 20. August 2001, den die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, im Wesentlichen gestützt auf die Gründe des Ausgangsbescheids, mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001, zugestellt am 27. Dezember 2001, zurückwies.

Mit ihrer am 24. Januar 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den von ihr begehrten Aufstellgenehmigungen nicht um straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse, sondern um die Zustimmung zur Änderung einer vorhandenen Telekommunikationslinie gemäß § 50 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handele. Zwar betreibe sie selbst keine Telekommunikationsnetze und sei auch nicht Lizenznehmerin im Sinne des § 6 TKG, doch würden ihre Kommunikationsstellen an das Festnetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen. Mit dem Anschluss an ein lizensiertes und damit im Sondergebrauch der öffentlichen Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 TKG privilegiertes Telekommunikationsunternehmen zum Zwecke des Angebots öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen nehme die Klägerin an dieser Privilegierung teil. Als Anbieterin eines Teils einer Telekommunikationslinie habe sie ebenso wie die Deutsche Telekom AG ein Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Straßenraum, öffentliche Münz- und Kartentelefone seien Teil einer Telekommunikationslinie im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 3 Nr. 20 TKG. Die Aufzählung in § 3 Nr. 20 TKG sei nicht abschließend, da durch die Neuregelung des Rechts der Fernmeldeleitungen durch das TKG eine Einschränkung des Nutzungsrechts nicht beabsichtigt gewesen sei.

Selbst wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein sollte, sei das dem Beklagten zustehende Ermessen schon deswegen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden, weil eine Einzelabwägung zu jedem der beantragten Standorte hätte erfolgen müssen. Im übrigen sei weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt noch ein negativer Einfluss auf das Stadtbild erkennbar. Es sei widersprüchlich, dass der Beklagte selbst die Einrichtung weiterer Anlagen, wie ein Touristisches Wegeleitsystem plane, andererseits aber die Aufstellung von Telefonzellen an gleicher Stelle wegen einer damit verbundenen Überfrachtung des Stadtbildes ablehne. Das lediglich geplante, aber noch nicht umgesetzte Wegeleitsystem könne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht entgegen stehen. Das Aufstellen der Telefonzellen liege, wie auch der Wettbewerb in diesem Bereich, im öffentlichen Interesse. Das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2, 3, 12 GG auf freien und gleichen Zugang zum Wettbewerb dürfe ihr nicht mit der Begründung verwehrt werden, die Deutsche Telekom AG habe bereits ein flächendeckendes Netz öffentlicher Telefonzellen eingerichtet. Dies laufe auch der Zielsetzung der Liberalisierung des Telefonmarktes zuwider und verstoße gegen Europarecht, insbesondere Art. 86 Abs. 1, 82 EGV. Das Ermessen des Beklagten sei daher auf Null reduziert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Bauamt, Fachbereich Tiefbau, vom 20. Juli 2001 in der Form des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 19. Dezember 2001 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Aufstellung von öffentlichen...

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