Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrens nach dem AsylVfG (Irak)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1399/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein im Jahr 1974 geborener irakischer Staatsangehöriger mit angeblich arabischer Volkszugehörigkeit, verließ nach eigenen Angaben am 05.06.2000 seine Heimatstadt Mosul und fuhr versteckt in einem Dieseltanker illegal in die Türkei. Am 07.06.2000 kam er in Istanbul an, wo er am 18.06.2000 einen Lkw bestieg, auf dessen Ladefläche versteckt er am 25.06.2000 in München ankam. Am 20.07.2000 beantragte er zur Niederschrift des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle Bayreuth, politisches Asyl.

Bei seiner Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens führte der Kläger am 01.08.2000 in Bayreuth zur Begründung seines Asylbegehrens aus:

Er spreche nur Arabisch. Er habe bis zu seiner Ausreise in Mosul gelebt. Er sei mit einem Nachbarn namens Ali gut befreundet gewesen. Dieser sei am 03.06.2000 festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, der irakischen Opposition anzugehören. Am 04.06.2000 habe er gerade seinen Onkel besucht, als Angehörige des Sicherheitsamtes bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sein Vater sei zu ihm bzw. seinem Onkel gekommen und habe ihn davon unterrichtet. Daraufhin sei er zu einem anderen Onkel gegangen. Dieser habe ihn am darauffolgenden Tag mit einem Tanklastzug in die Türkei geschickt. Er vermute, daß sein Freund seinen Namen preisgegeben habe. Er sei sich sicher, daß er auch verhaftet worden wäre, wenn er im Irak geblieben wäre. Außerdem habe sich sein jüngerer Bruder vor 45 Tagen der irakischen Opposition angeschlossen. Daher habe er eine noch härtere Bestrafung befürchtet, wenn man ihn erwischt hätte.

Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Irak abgeschoben; der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Auf die Begründung dieses Bescheides, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 15.12.2000 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 22.12.2000, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 28.12.2000 eingegangen, ließ der Kläger gegen die Beklagte Klage erheben und beantragen:

  1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte legte ihre Akte vor und beantragte mit Schreiben vom 04.01.2001,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluß der Kammer vom 08.02.2001 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenund die Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaft, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sog. sichere Drittstaaten in § 26 a Abs. 2 AsylVfG und der dazu erarbeiteten Anlage 1 festgelegt. Danach ist Deutschland allseitig von sog. sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, daß eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sog. sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 700...

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